| Neue
Aufzüge
Gesetzliche
Grundlagen
Als gesetzliche
Grundlagen für das Inverkehrbringen von neuen Aufzügen
gelten:
- das
Bundesgesetz über die Sicherheit von
technischen
Einrichtungen und Geräten
(STEG; SR 819.1);
- die
Verordnung über die Sicherheit von Aufzügen (Aufzugsverordnung;
SR 819.13), für neue Aufzüge zur Personenbeförderung;
- die
Verordnung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen
und Geräten (STEV; SR 819.11) für Aufzüge
ohne Personenbegleitung gemäss der Maschinenrichtlinie.
Die Aufzugsverordnung
umschreibt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen,
welche neue Aufzüge im Zeitpunkt von deren Inverkehrbringen
erfüllen müssen, sowie die hierfür notwendige
Konformitätsbewertungsverfahren. Die Erfüllung dieser
Voraussetzungen wird vermutet, wenn ein Aufzug nach harmonisierten
Normen [SN EN 81-1 (SIA 370.001 für elektrisch betriebene
Personen und Lastenaufzüge oder SN EN 81-2 (SIA 370.002)
für hydraulisch betriebene Aufzüge] gebaut wird.
Andernfalls hat der Hersteller nachzuweisen, dass der Aufzug
die Anforderungen der Aufzugsverordnung erfüllt
Die Aufzugsverordnung
trat am 1.8.1999 in Kraft. Während einer Übergangsfrist
von 2 Jahren bis zum 31. Juli 2001, dürfen noch Aufzüge
nach den Vorschriften des bisherigen Rechts in Verkehr gebracht
werden.
Aufzüge,
für die vor dem 31. Juli 2000 eine rechtsgültige,
definitive Baubewilligung vorliegt, dürfen nach den Vorschriften
des bisherigen Rechts im Rahmen dieser Baubewilligung bis
zum 31. Juli 2002 in Verkehr gebracht werden.
Die wichtigsten
Neuerungen in der Aufzugsverordnung für neue
Aufzüge mit Personenbegleitung sind:
Kabinenabschlusstüren
für alle neuen Aufzüge
Erhöhter
Schutzraum im Schachtkopf
Kabinennotrufsystem
Absicherung
unkontrollierter Aufwärtsbewegungen der Kabine („Fall
nach oben„)
Abgabe
einer Betriebsanleitung |